Vereinssatzung der Terrarien-Freunde Hamburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Terrarien-Freunde Hamburg“.
  2. Nach Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz „e. V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Natur- und Tierschutz.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Vermittlung von Kenntnissen über Haltung, Pflege und Zucht von Terrarientieren nach tierschutzgerechten Grundsätzen,
    • Aufklärung über Artenschutzfragen,
    • Maßnahmen zur Verhinderung von Tierquälerei.
    •  
  2. Zur Umsetzung werden insbesondere folgende Tätigkeiten durchgeführt:
    • Versammlungen, Vorträge, Exkursionen und Gesellschaftstreffen,
    • Erfahrungsaustausch, Beratung und Unterstützung von Anfängern,
    • Pflege von Kontakten zu Vereinen im In- und Ausland (Beitrag zur Völkerverständigung),
    • Öffentlichkeitsarbeit und Unterhaltung einer Internetseite,
    • Unterstützung bei der Vorbereitung auf den Sachkundenachweis zur Haltung von Terrarientieren,
    • Förderung und Unterstützung von Naturschutzprojekten zum Schutz von Amphibien und Reptilien,
    • Beratung von Behörden und Politik in Fragen des Tier-, Natur- und Artenschutzes,
    • Förderung von Bildungsprojekten, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
  2. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  3. Mitgliedsarten:
    • ordentliche Mitglieder,
    • Fördermitglieder (unterstützen den Verein ohne Stimmrecht),
    • Ehrenmitglieder.
  4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung des Beitrags wirksam.
  6. Mit dem Aufnahmeantrag stimmt das Mitglied der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Satzung zu (DSGVO-konform).

 

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Für besondere Verdienste um den Verein können Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und können zusätzlich an Vorstandssitzungen teilnehmen.
  3. Sie sind von Beiträgen und Gebühren befreit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
  2. Austrittserklärung (schriftlich, Frist 6 Wochen zum Quartalsende; Beiträge des laufenden Jahres werden nicht erstattet),
  3. Ausschluss (bei erheblichem Verstoß gegen Vereinsinteressen, nach Anhörung; Berufung an die Mitgliederversammlung möglich),
  4. Streichung aus der Mitgliederliste:
    Erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen trotz schriftlicher Mahnung (per E-Mail oder Post) nicht innerhalb eines Monats beglichen hat. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
    Die Verpflichtung zur Zahlung offener Beiträge bleibt bestehen.
    Eine Beendigung der Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn alle ausstehenden Beiträge vollständig beglichen sind.

 

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Beiträge sind im Voraus fällig.
  3. In Härtefällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

§ 8 Einnahmen und Ausgaben

  1. Einnahmen bestehen aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  2. Über Ausgaben bis 2.000 € entscheidet der Vorstand; darüber hinaus die Mitgliederversammlung.
  3. Vereinsmittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche ab 14 Jahren haben Stimmrecht.
  2. Alle Mitglieder können an Veranstaltungen teilnehmen.
  3. Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Vereinsziele zu fördern,
    • Beiträge pünktlich zu zahlen,
    • Änderungen von Anschrift und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Arbeitsgruppen können mit Genehmigung des Vorstands gebildet werden.
  5. Ehrenamtliche Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern:
    • Vorsitzende/r,
    • stellvertretende/r Vorsitzende/r,
    • Kassenwart/in.
  2. Optional können weitere Vorstandsämter ergänzt werden, insbesondere:
    • Schriftführer/in,
    • Referent/in für Bildung und Naturschutz.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Er ist verantwortlich für Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit und die Einhaltung der Satzung.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  4. Er legt jährlich einen Tätigkeits- und Kassenbericht vor.
  5. Aufgabenbereiche optionaler Vorstandsämter werden vom Vorstand bestimmt, sofern diese besetzt sind.

 

§ 13 Vertretung und Aufgabenverteilung

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  2. Die/der Kassenwart/in verwaltet die Finanzen ordnungsgemäß.
  3. Optionale Ämter übernehmen folgende Aufgaben:
    • Schriftführer/in: Protokollführung und Schriftverkehr,
    • Referent/in für Bildung und Naturschutz: fachliche Beratung und Information.
  4. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung zur Aufgabenteilung beschließen.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Sie findet mindestens einmal jährlich statt; Einladung mit Frist von 2 Wochen (per E-Mail oder Post).
  2. Tagesordnungsergänzungen können bis eine Woche vor Versammlungsbeginn beantragt werden.
  3. Leitung: Vorsitzende/r oder Stellvertretung.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

 

§ 15 Hauptversammlung

  1. Findet mindestens alle drei Jahre statt; Einladung mit 4 Wochen Frist.
  2. Aufgaben:
    • Jahres- und Kassenbericht,
    • Entlastung und Wahl des Vorstands,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Vereinsauflösung,
    • Entscheidung über Berufungen bei Ausschlüssen.
  3. Satzungs- und Zweckänderungen erfordern eine ¾-Mehrheit.
  4. Zwei Kassenprüfer/innen werden gewählt.

 

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr, sofern der Mitgliedsbeitrag vollständig entrichtet ist.
  2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, auch in Abwesenheit, sofern eine schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl vorliegt und der Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bezahlt wurde.

 

§ 17 Protokolle

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der/dem Schriftführer/in (oder einem anderen beauftragten Vorstandsmitglied) sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 18 Haftung

Der Verein haftet nur bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Organe oder Beauftragten entstanden sind.

 

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Falls nicht anders beschlossen, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Wildtier- und Artenschutzzentrum gGmbH, Am Sender 2, 25365 Klein Offenseth-Sparrieshoop, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Natur-, Tier- und Artenschutz zu verwenden hat.

 

 

Stand 10/2025

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