Terrarien-Freunde-Hamburg e. V.
Terrarien-Freunde-Hamburg e. V.

Vereinssatzung

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „TERRARIEN-FREUNDE-HAMBURG“.

(2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“

(3)  Sitz des Vereins ist Hamburg.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Aufgaben des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und des Naturschutzes. Darüberhinaus die Verbreitung der Terrarienliebhaberei, Bildung zur artgerechten Zucht und Pflege von Terrarientieren, Artenschutz, sowie die Bekämpfung von Tierquälerei.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen, Austausch von Erfahrungen, Veranstaltung von Gesellschaftstreffen und Ausflügen, Anregungen, Beratung von Anfängern, Vorträgen,  Durchführung von Exkursionen, Unterhaltung einer Internetseite, Information der Öffentlichkeit im Sinne der Volksbildung, freundschaftlicher Verkehr mit gleich gesinnten Vereinen im In- und Ausland als Teil der Völkerverständigung;
  • Unterstützung zur Kenntniserlangung bzw. Schulung der Mitglieder zur Erlangung des Sachkundenachweises zur Haltung und Pflege von Terrarientieren.
  • Die Förderung von Naturschutzprojekten zum Schutz von Amphibien und Reptilien, und zwar durch unmittelbare finanzielle oder tatkräftige Unterstützung.
  • Die Beratung von Behörden und der Politik zu Fragen des Tierschutzes, des Artenschutzes und der Haltung von exotischen Tieren.
  • Die Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen wird mit besonderem Nachdruck unterstützt.

§3

Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§4

Mitgliedschaft - Eintritt

(1)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die einen schriftlichen Antrag gestellt hat.

(2)  Minderjährige Personen benötigen zur Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(3)  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern, und Ehrenmitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht terraristisch betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

(4)  Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein wirtschaftlich unterstützt. Ein Fördermitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne jedoch die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes zu haben.

(5)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(6)  Die Mitgliedschaft wird gültig erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(7)  Mit Übersendung des Mitgliedsantrages erklärt sich der Antragsteller bereit, dass seine Daten im Sinn dieser Satzung gespeichert werden dürfen. Der Umgang mit seinen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung.

 

§5

Ehrenmitglieder

(1)  Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ernennung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

(2)  Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, zudem das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Ehrenmitglieder sind von Vereinsbeiträgen und sonstigen Gebühren befreit.

 

§6

Mitgliedschaft - Austritt

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod oder Austritt des Mitglieds; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen muss und die zum Schluss eines Quartals wirksam wird. Der bereits für das laufende Mitgliedsjahr entrichtete Beitrag kann nicht zurückgefordert werden;
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(2)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3)  Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(4)  Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag nach schriftlicher Mahnung per Email oder an die letztbekannte Adresse des Mitglieds durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung beglichen hat. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen, der Anspruch auf Erhalt der ausstehenden Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen.

§7

Mitgliedsbeitrag

(1)  Der Verein erhebt  einen Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung fest- gesetzt.

(2)  Der Jahresbeitrag ist im Voraus zahlbar.

(3)  Auf Antrag kann der Vorstand in Härtefällen über Minderung, Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheiden.

§8

Einnahmen / Ausgaben

(1)  Die Einnahmen setzen sich aus den regelmäßigen Vereinsbeiträgen der Mitglieder, den freiwilligen Spenden sowie sonstigen Einnahmen zusammen.

(2)  Zu Willenserklärungen, die den Verein in Höhe von bis zu einschließlich 2.000 Euro belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes, für darüber hinausgehende Beträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.

(3)  Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied sowie jugendliches Mitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

(2)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3)  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

(4)  Mitglieder können Arbeitsgruppen auf regionaler Ebene oder auf fachlicher Ebene einrichten. Der Vorstand muss die Einrichtung genehmigen. Der Vorstand kann eine erteilte Genehmigung widerrufen. Mitglieder von Arbeitsgruppen müssen Mitglieder des Vereins sein.

(5)  Die Mitglieder des Vereins sind weiterhin verpflichtet, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(6)  Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die             Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7)  Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(8)  Jeder Wechsel des Wohnorts oder des Namens ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(9)  Die Mitgliederinformation erfolgt grundsätzlich über das Medium der E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen bzgl. ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich dem Schriftführer anzuzeigen.

 

§ 10

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus:

Erste Vorsitzende oder erster Vorsitzender

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

Schriftführerin oder Schriftführer

Kassenwartin oder Kassenwart

Referentin oder Referent für Bildung und Naturschutz   

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(4)  Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende.

(6)  Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB ernennt der Vorstand von sich aus eine Ersatzfrau oder einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12

Zuständigkeit des Vorstands

  1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
  2. Alle Vorstandsmitglieder tragen Verantwortung für die wirtschaftlichen Belange.
  3. Der gesamte Vorstand entscheidet über Texte, die der Selbstdarstellung des Vereins in der Öffentlichkeit dienen.
  4. Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und den Kassenbericht.

 

§ 13

Vertretung des Vereins

(1)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(2)  Jede bzw. jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)  Der oder die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(4)  Der oder die erste Vorsitzende und sein oder ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin verantworten die Außenwirkung des Vereins und leiten die Öffentlichkeitsarbeit.

(5)  Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm bzw. ihr obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen, dem Ausschuss und Vorstandssitzungen.

(6)  Dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

(7)  Die Referentin bzw. der Referent für Bildung- und  Naturschutz  kann die Mitglieder, Behörden und Politik zu allen Fragen des Natur- und Artenschutzes, der gesetzlichen Bestimmungen und der in der Terraristik relevanten Tiere beraten, dabei unterstützen sie/ihn die Mitglieder mit ihrem Fachwissen.

 

§ 14

Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Sofern das Mitglied über keine E-Mail-Adresse verfügt, wird die Einladung auf dem Postwege an die zuletzt schriftlich bekannt- gegebene Wohnanschrift gerichtet. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3)  Sie wird vom dem / der Vorsitzenden bzw. von seinem / r Stellvertreter / in geleitet. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vor- sitzende. Stimmberechtigt sind zahlende ordentliche und Ehrenmitglieder. Jugendmitglieder wer- den zu allen für den Verein wichtigen Themen befragt und ihre Meinung soll gehört werden.

 

§ 15

Hauptversammlung

(1)  Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens alle drei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einberufen. Im Bedarfsfall können weitere Versammlungen einberufen werden.

(2)  Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Außerdem wird der Termin auf der Homepage des Vereins im Internet veröffentlicht. Sofern das Mitglied über keine E-Mail- Adresse verfügt, wird die Einladung auf dem Postwege an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Wohnanschrift gerichtet. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3)  Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(4)  Anträge auf Änderung der Satzung müssen unter genauer Angabe der beantragten Änderung mindestens vierzehn Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(5)  Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(6)  Die Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere

  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(7)  Auf der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen gewählt, die über den jeweiligen Bestand des Vereinsvermögens der nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten und ggf. die Entlastung des Kassenwartes bzw. der Kassenwartin beantragen.

(8)  Die Hauptversammlung wird von der ersten Vorsitzenden bzw. dem ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist diese bzw. dieser verhindert, wählt die Hauptversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(9)  Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder außer bei Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende.

(8) Durch Beschluss der Hauptversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ge- ändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Haupt- versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10)  Stimmberechtigt sind alle zahlenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(11)  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Wahlen zum Vorstand haben schriftlich zu erfolgen.

§ 16

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

(2)  Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, sofern eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

§ 17

Protokollierung von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse zur Tagesordnung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer erstellt und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unterschrieben wird.

§ 18

Haftung des Vereins

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme der in § 2 aufge- führten Tätigkeiten entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 19

Vereinsauflösung

(1)  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Auflösung einstimmig beschlossen werden muss.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung und/oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu Zwecken der Stiftung Naturschutz Hamburg und Stiftung Loki Schmidt, Steintorweg 8, D- 20099 Hamburg zu.

 

Stand: 08.02.2019

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