Terrarien-Freunde-Hamburg e. V.
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               Hamburger Gefahrtiergesetz

Informationen zum Hamburgischen Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG)

Hallo zusammen,

 

das Hamburger Gefahrentiergesetz wurde evaluiert und die Empfehlung zur Anpassung gegeben, Drucksache 22/787 v. 14.07.2020

 

Was bedeutet das im Einzelnen ?

 

1. Die 2. Evaluation hat stattgefunden

2. Nach wie vor sind keine Vorfälle im Zeitraum eingetreten

3. Die Kosten für die Verwaltung liegen mit 4700€ eher im unteren Bereich, hier ist es     sicherlich eine Frage, was man direkt mit einrechnet und was nicht.

4. Die Anzahl der Anträge ist mit 17 sehr überschaubar, die Konzentration liegt auf dem Giftschlangenbereich.

5. Zu erwartende Maßnahmen auf Bundesebene korrelieren nicht direkt mit dem Hamburger Gefahrentiergesetz.

6. Als Ergebnis gilt die Empfehlung, die Befristung für das Gesetz aufzuheben. Das heißt im Klartext, dass damit das Hamburger Gefahrentiergesetz unbefristet weiterläuft.

 

Im Gegensatz zu dem , was zur Zeit in Nordrhein Westfalen abläuft, ist die Hamburger Gesetzgebung immer noch für uns Terrarianer  akzeptabel.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Millert

Hamburgisches Gesetz zum Schutz
der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten
(Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG)
Vom 21. Mai 2013*
Fundstelle: HmbGVBl. 2013, S. 247

Stand:

letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 434)

Fußnoten *)

Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Tierschutzes und des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren vom 21. Mai 2013

 

§ 1
[Verbot der Haltung]

(1) Die nichtgewerbliche Anschaffung und Haltung von gefährlichen Tieren zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken ist vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 2 verboten. Als gefährliche Tiere gelten Tiere solcher Arten, die auf Grund ihrer Körperkräfte, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können.

(2) Unabhängig vom Alter des betreffenden Tieres sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit in der Regel jeweils die Eigenschaften des Tieres im erwachsenen Zustand heranzuziehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gefährliche Tierarten im Sinne von Absatz 1 zu bestimmen. Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht unter eine bestimmte Art fällt.

(3) Andere gesetzliche Vorschriften, die das Halten von Tieren im Sinne des Absatzes 1 regeln, bleiben unberührt.

 

§ 2
[Genehmigung]

Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Haltung gefährlicher Tiere, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere nachweist und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Voraussetzungen für die Erfüllung der in Satz 1 genannten Anforderungen festzulegen. Insbesondere kann er bestimmen, dass bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für Einrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, einzuhalten sind.

 

§ 3
[Maßnahmen zur Gefahrenabwehr]

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz ergreift die zuständige Behörde die nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 409, 433), in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Genehmigung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung sind gebührenpflichtig. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

 

§ 4
[Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier ohne Genehmigung anschafft oder hält,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

 

§ 5
[Außerkrafttreten; Evaluierung]

Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 2020 außer Kraft. Rechtzeitig vor Außerkrafttreten, spätestens zum 1. August 2020, berichtet der Senat der Bürgerschaft über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten des Vollzugs. Soweit die Berichterstattung Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vorher zu hören. 

 

Quelle: www.hamburg.de

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