Börsenordnung
Präambel
Die Veranstaltung der Börse geschieht unter der Prämisse, dass sie ein Forum für
den direkten Kontakt zwischen Amphibien- und Reptilienzüchtern, wie auch
seriösen Händlern und interessierten Terrarianern oder allgemein Interessierten
darstellt. Sie ist als Plattform für den Austausch sowohl von Tieren als auch
von Informationen gedacht und soll in ihrer Zielsetzung letztendlich den
Massenimport von Wildtieren eindämmen und zu selbst erhaltenden Populationen in
menschlicher Obhut führen.
I.
Allgemeiner Teil
Die
Börsenordnung wurde erlassen von:
Terrarien-Freunde-Hamburg e.V.
Vertreten durch den Vorstand
Michael
Millert
Treptower Str. 47
22147
Hamburg
vorstand@t-f-h.de
1.
Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Diese
Börsenordnung gilt für die Tierbörse:
Name
der Börse: Hamburger-Terrarianer-Tag
Ort der
Durchführung:
Gymnasium Oldenfelde
Birrenkovenallee 12
22143 Hamburg
Beginn
und Ende der Börse: 19.09.2010, 10:00 - 17:00 Uhr.
Veranstalter sowie für Organisation und Durchführung der Börse verantwortlich:
|
Terrarien-Freunde-Hamburg e.V. - vertreten durch den Vorstand:
|
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Michael Millert
Treptower Str.
47
22147 Hamburg
vorstand@t-f-h.de
|
Norbert Grammel
Kahlenredder 47
22885 Barsbüttel
2-vorsitzender @t-f-h.de
|
2.
Gegenstand der Börse
Die
Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von Terrarien-Tieren und
Schildkröten sowie tierschutzgerechtem Zubehör und Fachliteratur unmittelbar
durch die Anbieter.
3.
Börsenteilnehmer
-
Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch
durch Privatpersonen.
-
Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzeigen. Diese Erlaubnis nach § 11Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG
muss in Kopie 4 Wochen vor Börsenbeginn dem Veranstalter vorgelegt werden.
-
Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen,
soweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen
Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre
Einhaltung verpflichten.
-
Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.
-
Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
-
Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht
zugelassen bzw. der Börse verwiesen.
4.
Allgemeine Durchführungsbestimmungen
-
Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10 Uhr und endet um 17
Uhr.
- In
den Börsenräumen besteht Rauchverbot.
-
Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen
Zutritt zum Börsengelände.
5.
Ausübung des Hausrechts
-
Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den
Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen
gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder
tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
-
Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter
oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren
Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.
II.
Angebot, Kauf und Tausch von Tieren
6.
Angebotene Tiere
-
Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist nur statthaft, wenn
sichergestellt ist, dass die angebotenen Individuen in einer privaten
Haltung tiergerecht gehalten werden können. Dieses kann z. B. durch den
Nachweis erfolgen, dass die Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut
gehalten wurden. Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund
geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen,
dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres
ausstellt. So genannte „Farmzuchten“ gelten nicht als Nachzucht, sondern als
Wildtier.
-
Das Anbieten giftiger und anderer Tiere, die dem Menschen gefährlich werden
können, hat zu unterbleiben. Solche Tiere dürfen nicht auf das Gelände oder
in Räumlichkeiten der Börse gebracht werden.
-
Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder §
11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des
Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit
sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das
Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der
Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall
behandelt werden.
-
Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht
selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten
werden.
7.
Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche
-
Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
8.
Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere
-
Die Tiere müssen sich spätestens um 09:45 Uhr in den dafür vorgesehenen
Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufstand befinden.
-
Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete
Personen zu beaufsichtigen.
- In
der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des
Erwerbenden muss das Tier entweder am Verkaufsstand belassen oder in dem
dafür vorgesehenen, separaten Bereich auf dem Börsengelände aufbewahrt
werden. Dieser befindet sich neben dem Börsenraum und ist beschildert.
-
Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse
getrenntgehalten werden.
-
Das Anbieten von Futtertieren und Beutegreifern erfordert eine räumliche
Trennung. Diese hat durch eine Trennung des Angebotsstands in zwei Segmente
zu erfolgen.
-
Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter
Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten
Transport zur Verfügung stellen kann.
9.
Verkaufsbehältnisse
-
Als Verkaufsbehältnisse sind nur Behältnisse
zugelassen die folgende Mindestbedingungen aufweisen:
a)
ausreichende Belüftung, Wärmezufuhr oder Beleuchtung
b)
geeignetes Bodensubstrat, für die Aufnahme von Ausscheidungen
c)
die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden
ermöglichen
d)
Faustregeln für Behältergrößen bezogen auf die kürzeste Kantenlänge der
Grundfläche:
·
Echsen:
mindestens das 1,5 fache der Kopf-Rumpflänge
·
Schlangen:
mindestens das 0,5 fache der Gesamtlänge
·
Schildkröten:
mindestens das 2-fache der Panzerlänge
e)
die Betrachtung darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich
sein
f)
Behälter für Schlangen, Echsen oder Amphibien haben eine Mindestgröße von
ca. 10x10x10 cm aufzuweisen (keine Heimchendosen!). Die Höhe hat artgerecht zu
sein.
Die Behältnisse müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung
gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende Belüftung muss
gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur
Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer
Seite her einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z. B.
Wurzeln, Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten,
insbesondere wenn die angebotenen Tiere nachtaktiv oder besonders stressanfällig
sind.
Bei Tieren aus Feuchtgebieten muß ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder
eine andere geiegnete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt
werden. Während der Börse müssen solche Tiere übersprüht werden (z.B.
Blumensprüher).
-
Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die
Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern.
-
Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.
-
Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine
Beeinträchtigung der Tiere, z.B. durch schlechte Luftführung, herab fallende
Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens des
Behälterstapels resultieren kann.
10.
Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
-
Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse
nicht zulässig.
-
Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist
tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.
-
Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter
bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht,
erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein
Herumreichen unter den Besuchern.
-
Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen
ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur
Verfügung gestellt werden.
-
Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten.
Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten
Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich
mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die
CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen
werden.
-
Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist
verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.
11.
Behandlung erkrankter Tiere
Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln.
Rufbereitschaft eines Tierarztes:
Dr. Birgit Rüschoff
12.
Beratung und Information
Name
und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am
Angebotsplatz anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in
geeigneter Form mit Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben zu
entnehmen sind:
-
Name und Anschrift des Anbieters
-
Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich und deutsch)
-
Herkunft
- Nachzucht/Wildfang
-
Geschlecht, soweit bekannt
-
Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise, z. B. Vergesellschaftung,
Temperatur, Wasserwerte, Luftfeuchtigkeit
-
Adultgröße
-
Fütterungshinweise bei so genannten Nahrungsspezialisten
-
Schutzstatus nach Artenschutzrecht
-
Geburts- bzw. Schlupfdatum, soweit bekannt
Auf
Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet
werden.
-
Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-,
Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu
beraten.
-
Tieranbieter müssen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren
hinweisen.