Börsenordnung
Präambel
Die Veranstaltung der Börse geschieht unter der Prämisse, dass sie ein Forum für den direkten Kontakt zwischen Amphibien- und Reptilienzüchtern, wie auch seriösen Händlern und interessierten Terrarianern oder allgemein Interessierten darstellt. Sie ist als Plattform für den Austausch sowohl von Tieren als auch von Informationen gedacht und soll in ihrer Zielsetzung letztendlich den Massenimport von Wildtieren eindämmen und zu selbst erhaltenden Populationen in menschlicher Obhut führen.
I. Allgemeiner Teil
Die Börsenordnung wurde erlassen von:
Terrarien-Freunde-Hamburg e.V.
Vertreten durch den Vorstand
Carlo Bayer
Redderblock 33b
22147 Hamburg
vorstand@t-f-h.de
1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Diese Börsenordnung gilt für die Tierbörse:
Name der Börse: Hamburger-Terrarianer-Tag
Ort der Durchführung: Vereinsgaststätte „Am Sportplatzring“ Sportplatzring 47, 22527 Hamburg
Beginn und Ende der Börse: 09.09.2007, 10:00 – 17:00 Uhr
Veranstalter sowie für Organisation und Durchführung der Börse verantwortlich:
Terrarien-Freunde-Hamburg e.V.
Vertreten durch den Vorstand
Carlo Bayer
Redderblock 33b
22147 Hamburg
vorstand@t-f-h.de
2. Gegenstand der Börse
Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von
Terrarien-Tieren und Schildkröten sowie tierschutzgerechtem Zubehör und Fachliteratur unmittelbar durch die Anbieter.
3. Börsenteilnehmer
− Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch
durch Privatpersonen.
− Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
Diese Erlaubnis nach § 11Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG muss in Kopie 4 Wochen vor Börsenbeginn dem Veranstalter vorgelegt werden.
− Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten.
− Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.
− Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
− Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen
bzw. der Börse verwiesen.
4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen
− Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10 Uhr und endet um 18 Uhr.
− In den Börsenräumen besteht Rauchverbot.
− Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum
Börsengelände.
5. Ausübung des Hausrechts
− Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern
und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch
die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche
Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
− Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder
Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.
II. Angebot, Kauf und Tausch von Tieren -
6. Angebotene Tiere
- Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist nur statthaft, wenn sichergestellt
ist, dass die angebotenen Individuen in einer privaten Haltung tiergerecht
gehalten werden können. Dieses kann z. B. durch den Nachweis erfolgen, dass die
Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut gehalten wurden.
Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen, dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt. So genannte „Farmzuchten“ gelten nicht als Nachzucht, sondern als Wildtier.
- Das Anbieten giftiger und anderer Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, hat zu unterbleiben. Solche Tiere dürfen nicht auf das Gelände oder in Räumlichkeiten der Börse gebracht werden.
− Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße
gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht;
vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind,
gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen
nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während
der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
− Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig Futter
und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.
7. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche
Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
8. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere
− Die Tiere müssen sich spätestens um 09:45 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufstand befinden.
− Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.
− In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des Erwerbenden muss das Tier entweder am Verkaufsstand belassen oder in dem dafür vorgesehenen, separaten Bereich auf dem Börsengelände aufbewahrt werden.
Dieser befindet sich neben dem Börsenraum und ist beschildert.
− Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt
gehalten werden.
− Das Anbieten von Futtertieren und Beutegreifern erfordert eine räumliche Trennung.
Diese hat durch eine Trennung des Angebotsstands in zwei Segmente zu erfolgen.
− Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.
9. Verkaufsbehältnisse
- Als Verkaufsbehältnisse sind nur folgende Behältnisse zugelassen die folgende Mindestbedingungen aufweisen:
a) ausreichende Belüftung, Wärmezufuhr oder Beleuchtung
b) geeignetes Bodensubstrat, für die Aufnahme von Ausscheidungen
c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen
d) Faustregeln für Behältergrößen bezogen auf die kürzeste Kantenlänge der Grundfläche:
o Echsen: mindestens das 1,5 fache der Kopf-Rumpflänge
o Schlangen: mindestens das 0,3 fache der Gesamtlänge
o Schildkröten: mindestens das 2-fache der Panzerlänge
e) die Betrachtung darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein
f) Behälter für Schlangen, Echsen oder Amphibien haben eine Mindestgröße von ca. 10x10x10 cm aufzuweisen (Keine Heimchendosen!). Die Höhe hat artgerecht zu sein.
− Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z. B. Wurzeln, Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten, insbesondere wenn die angebotenen Tiere nachtaktiv oder besonders stressanfällig sind.
− Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme
von Tieren durch Unbefugte zu sichern.
− Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.
− Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere, z.B. durch schlechte Luftführung, herabfallende Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens des Behälterstapels resultieren kann.
10. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
− Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.
− Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und
deshalb zu verhindern.
− Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei
Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter den Besuchern.
− Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden.
− Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
− Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.
11. Behandlung erkrankter Tiere
Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln.
Rufbereitschaft eines Tierarztes:
Frau Dr. Karin Grasse
Telefon:
12. Beratung und Information
− Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben zu entnehmen sind:
- Name und Anschrift des Anbieters
- Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich und deutsch)
- Herkunft
- Geschlecht, soweit bekannt
- Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise, z. B. Vergesellschaftung, Temperatur,
Wasserwerte, Luftfeuchtigkeit
- Adultgröße
- Fütterungshinweise bei so genannten Nahrungsspezialisten
- Schutzstatus nach Artenschutzrecht
- Geburts- bzw. Schlupfdatum, soweit bekannt
Auf Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet
werden.
− Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und
Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten.
− Tieranbieter müssen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.